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Impressum

Satzung des Pétanque Club Gründau e.V.

09. Februar 2007


§ 1
Name und Sitz des Vereins


Der am 02.11.2004 gegründete Petanque-Club hat seinen Sitz in Gründau. Er ist im Vereinsregister eingetragen (Amtsgericht Hanau, VR 31163) und führt den Namen

Pétanque-Club Gründau e.V.

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§ 2
Mitgliedschaften


Der Verein ist Mitglied im „Deutschen Petanque Verband Landesverband Hessen e.V.“ an. Aufgrund dieser Mitgliedschaft ist der Verein den Bestimmungen dieses Verbandes unterworfen. Die Vorschriften und Beschlüsse des Landesverbandes und des DPV sind für den Verein und seine Mitglieder verbindlich.


§ 3
Zweck, Aufgaben und Gemeinnützigkeit


Der Verein hat folgende Aufgaben:
  1. Die Förderung und das Betreiben des Pétanquesports unter Beachtung der Pétanque-regeln des DPV gemäß der F.I.P.J.P (Federation Internationale de Pétanque et Jeu Provencal).
  2. Die Teilnahme an Meisterschaften in Hessen und überregionalen Wettkämpfen und insbesondere am Ligaspielbetrieb
  3. Die Auswahl, Schulung und Betreuung der Spieler(innen) für nationale und internationale Wettkämpfe unter Berücksichtigung jugendpflegerischer Arbeit.
  4. Die Vertretung im Landesverband
  5. Die Entscheidung, Schlichtung und Regelung von Streitigkeiten zwischen den Mitgliedern des Vereins
  6. Die Ahndung von Verstößen gegen die Satzungsbestimmungen sowie die Ahndung vereinsschädigenden und unsportlichen Verhaltens
  7. Die Vermittlung bei der Beantragung und Verlängerung von Lizenzen.
  8. Die Pflege und Förderung des Ehrenamtes.
Der Verein kann Abteilungen gründen und führen, die dem Sinne des Vereinszweckes gemäß §3 entsprechen.

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.

Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Funktionsträger können für ihre ehrenamtliche Tätigkeit lediglich eine Erstattung für verauslagte Reisekosten verlangen, wenn diese vorab durch Vorstandsbeschluss genehmigt wurden. Fahrten zu Mitgliederversammlungen und Vorstandsitzungen des Vereins fallen nicht darunter.


§ 3a
Förderkreis


Der Verein führt eine Abteilung „Förderkreis des PC Gründau“, um eine passendere Bezeichnung für „passive“ Mitglieder und solche ohne Lizenz des Deutschen Pétanque Verbandes zu etablieren und deren Verdienste und vereinsfördernde Aktivitäten besser zu würdigen.


§ 4
Mitgliedschaft


Der Verein hat:
a) Mitglieder
b) Ehrenmitglieder

Die Ausübung der Mitgliedschaft durch gesetzliche oder willkürlich bestimmte Vertreter ist ausgeschlossen.


§ 5
Rechte und Pflichten der Mitglieder


Die Mitglieder besitzen gleiches Stimmrecht, sie haben Sitz, Antragsrecht und Stimme in der Mitgliederversammlung und das Recht, unter den dafür vorgesehenen Bedingungen, an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen, insbesondere Lizenzen über den Verein zu nehmen.

Mitglieder nach Vollendung des 18. Lebensjahres können zu allen Ämtern gewählt werden.

Alle Mitglieder unterliegen der Satzung des Vereins und verpflichten sich nach Aufnahme zur Erfüllung aller Verpflichtungen aus dieser Mitgliedschaft.


§ 6
Beginn und Ende der Mitgliedschaft


Jede Person kann als Mitglied in den Verein aufgenommen werden. Der Antrag ist schriftlich an den Vorstand zu richten; die Aufnahme Minderjähriger wird durch den/die gesetzlichen Vertreter beantragt. Mit dem Aufnahmeantrag muß die Satzung anerkannt werden. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand in seiner nächsten Sitzung. Die Mitgliedschaft endet durch:
a) Tod
b) Auflösen des Vereins
c) Austritt
d) Ausschluss.

Der Austritt ist gegenüber dem Vorstand mit einer Frist von mindestens drei Monaten schriftlich zum Ende eines Kalenderjahres zu erklären.

Mitglieder, die vorsätzlich den Zwecken des Vereins zuwider handeln, mit ihren Beitragszahlungen für ein Jahr im Rückstand sind oder wenn sonst ein wichtiger Grund vorliegt, können auf Antrag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung ausgeschlossen werden.

Personen, deren Aufnahmeantrag abgelehnt wurde, sowie ausgeschlossene Mitglieder können gegen die Entscheidung des Vorstands die nächste ordentliche Mitgliederversammlung anrufen. Die Entscheidung des Vorstands kann von der Mitgliederversammlung mit 2/3-Mehrheit abgeändert werden.

Gegen ordnungs- oder disziplinarrechtliche Entscheidungen des Vereins ist die Berufung zum Rechtsausschuss des Landesverbandes Hessen e.V. gegeben.

Nach dem Ende der Mitgliedschaft besteht kein Anspruch auf Rückzahlung von bereits entrichteten Beiträgen und Gebühren.


§ 7
Beiträge


Die Höhe der Beiträge setzt die Mitgliederversammlung fest. Der Jahresbeitrag ist im ersten Quartal des Kalenderjahres unaufgefordert zu entrichten. Ehrenmitglieder sind von der Leistung des Mitgliedsbeitrages befreit.

Zahlungsrückstände von mehr als einem Jahr ziehen die Ausschließung im Regelfall nach sich.


§ 8
Organe des Vereins


Der Verein hat folgende Organe:
a) Die Mitgliederversammlung
b) Den Vorstand


§ 9
Vorstand


Der Vorstand im Sinne von § 26 BGB besteht aus:
a) dem/der 1.Vorsitzenden
b) dem/der 2.Vorsitzenden
c) dem/der Kassierer/in

Jeweils zwei vertreten den Verein gemeinsam.

Der erweiterte Vorstand besteht aus dem Vorstand nach § 26 BGB und
a) dem/der Schriftführer/in
b) dem/der Sportwart/in
c) dem/der Pressewart/in
d) dem/der Jugendwart/in

§ 10
Vorstandswahlen


Alle zwei Jahre werden gewählt:
a) der Vorstand gem. § 26 BGB
b) der erweiterte Vorstand

Alle Vorstandsmitglieder werden für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds wird in angemessener Frist ein Ersatzmitglied durch den Vorstand gewählt. Dessen Amtsdauer währt bis zum Zeitpunkt der nächsten ordentlichen Vorstandwahl.


§ 11
Ordnungen


Der Verein gibt sich je nach Notwendigkeit Ordnungen, wie z.B. Sport- oder Disziplinarordnung.


§ 12
Mitgliederversammlung


Mindestens einmal jährlich, möglichst innerhalb der ersten drei Kalendermonate des Jahres soll eine ordentliche Mitgliederversammlung unter Leitung eines Vorstandsmitgliedes gemäß §26BGB stattfinden. Ist kein Vorstandsmitglied gemäß § 26 BGB anwesend, bestimmt die Mitgliederversammlung direkt den Versammlungsleiter. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 20% der Mitglieder anwesend sind. Ist dies nicht der Fall, muss der Vorstand innerhalb von vier Wochen eine weitere Mitgliederversammlung einberufen. Diese ist dann unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.

Der Termin und die Tagesordnung müssen mindestens zwei Wochen vorher den Mitgliedern schriftlich mitgeteilt sein.

Die Mitgliederversammlung beschließt über folgende Punkte:
a) den Jahresbericht
b) den Rechenschaftsbericht des Kassierers
c) Entlastung des Vorstandes
d) Neuwahl des Vorstandes
e) Neuwahl der Kassenprüfer
f) Die Festlegung der Mitgliedsbeiträge
g) Satzungsänderungen oder Entscheidungen nach § 13 dieser Satzung
h) Änderungen und/oder Beschluss von Ordnungen
i) Anträge


Anträge der Mitglieder müssen mindestens eine Woche vor der Versammlung beim Vorsitzenden schriftlich eingereicht werden; hierzu gehören nicht: Vorstandswahlen, Satzungsänderungen, Auflösung des Vereins. Nicht form- und fristgerechte Anträge sollen bei der Mitgliederversammlung nicht behandelt werden.

Die Änderung der Satzung kann in einer Mitgliederversammlung mit einer Stimmenmehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.

In dringenden Fällen kann der Vorstand eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.

Der Vorstand muss auf Verlangen von mindestens 20% aller Mitglieder eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.

Zu Wahlen können nur bei der Versammlung persönlich anwesende Mitglieder vorgeschlagen werden oder die, die ihre Bereitschaft zur Annahme des Amtes schriftlich erklärt haben.

Alle Wahlen erfolgen mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt die Wahl als abgelehnt.

Wahlen sollen in der Regel geheim abgehalten werden. Auf Antrag kann dieb Mitgliederversammlung beschließen, dass die Wahlen durch Zuruf erfolgen sollen. Jedes Vorstandsmitglied wird einzeln gewählt.

Die in der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom Schriftführer und dem Versammlungsleiter zu unterzeichnen.


§ 13
Kassenprüfung


Die Kassenführung und die Finanzen des Vereins werden durch zwei ehrenamtliche Kassenprüfer/ innen überprüft. Die Kassenprüfer/innen sind unabhängig und dürfen nicht Mitglied des Vorstandes sein.

Die Mitgliederversammlung wählt die Kassenprüfer/innen für die Dauer von zwei Jahren azyklisch zum Vorstand. Nur eine/r der Kassenprüfer/innen darf wieder gewählt werden. Länger als 4 Jahre darf kein/e Kassenprüfer/in im Amt bleiben.
Die Prüfung soll einmal jährlich stattfinden, in jedem Fall aber vor der ordentlichen Mitgliederversammlung, in der die Kassenprüfer/innen über das Ergebnis ihrer Prüfung zu berichten haben.


§ 14
Auflösung


Die Auflösung des Vereins kann jederzeit erfolgen, wenn 2/3 der anwesenden Mitglieder einen diesbezüglichen Beschluss in einer Mitgliederversammlung fassen.

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins fällt das Vermögen des Vereins an den Landesverband Hessen e.V., der es ausschließlich und unmittelbar für steuerbegünstigte (gemeinnützige) Zwecke zu verwenden hat.